Satzung der Stiftung 'Halle Institute of Science & Technology'


§ 1
Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen ‚Halle Institute of Science & Technology’
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung auf den Gebieten Molekulare Biowissenschaften und Materialwissenschaften
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

           - Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchs
           - Unterstützung beim Ausbau der wissenschaftlichen Infrastruktur
           - Unterstützung bei der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen


§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist (nach Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem Sachvermögen und aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.


§ 7
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus Jörg Kreßler als Vorsitzenden, Karin Breunig, Wolfgang Grellmann, Reinhard Neubert, Joachim Ulrich und Ludger Wessjohann als Mitglieder und dem Kanzler.


§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungemäßer Ladung mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Martin-Luther-Universität.


§ 9
Treuhandverwaltung

  1. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen durch den Allgemeinen Stiftungsfonds. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.


§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Geschäftsforschung zu liegen.
  3. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.


§ 11
Vermögensanfall

  1. Im Falle der Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen in das Körperschaftsvermögen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen.


§ 12
Stellung des Finanzamtes

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.